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AGB's

Bedingungen im Eventbereich und Handel
  1. Der vereinbarte Stellplatz sowie die Zufahrt ab öffentlichem Grund müssen frei von Hindernissen oder Erschwernissen jeglicher Art sein. Damit sind neben Gegenständen, Menschen und Tieren auch Bepflanzungen, Schnee/Eis, Wasser und dgl. gemeint. Das gilt auch für die notwendige Vorlaufzeit für Lieferung und Aufbau sowie für den Abbau.

  2. Die gewünschte Positionierung innerhalb des Stellplatzes muss klar ersichtlich sein und durch den Auftraggeber vorgängig kommuniziert werden.

  3. Die Mitarbeiter der Alpena GmbH müssen frühzeitig auf allfällige Gefahren auf dem Stellplatz oder dessen Zufahrt hingewiesen werden.

  4. Um Konflikte zu vermeiden, sind sämtliche Interessensgruppen wie Grundeigentümer, Pächter/Mieter, Nachbarn, Behörden und dgl. vorzeitig durch den Auftraggeber zu informieren.

  5. Parkflächen sowie Flächen für Ablad und Zwischenlagerung müssen durch den Auftraggeber sichergestellt sein.

  6. Sämtliche Arbeiten müssen gemäss den SUVA-Vorschriften ausführbar sein. Sollten äussere Einflüsse die Arbeiten erschweren, übernimmt die Alpena GmbH keine Verantwortung für Terminverzögerungen. Sollten die Arbeiten gar verunmöglicht werden, sind die entstandenen Aufwände dennoch geschuldet. Dasselbe gilt auch für Unvorhergesehenes. Sicherheit geht immer vor.

  7. Falls sich die offerierte Menge ändern sollte, wird diese auf- oder abgerechnet. Allfällig gewährte Rabatte gehen bei Minderbestellungen verloren.

  8. Werden Aufträge oder Teilaufträge zur Unzeit durch den Auftraggeber gekündigt, so werden die bis dahin geleisteten Arbeiten im Aufwand abgerechnet und für entgangene Aufträge oder Teilaufträge wird eine Entschädigung von 20% des Auftragsvolumen fällig.

  9. Sofern nicht anders erwähnt, sind in dem offerierten Mengengerüst keine Leistungen für nachträgliche Abänderungen oder Anpassungen sowie für Wartungsarbeiten bzw. Unterhaltsarbeiten während der Mietperiode enthalten.

  10. Die Mietsachen sind vor Rückgabe bzw. Demontage und Abholung durch den Auftraggeber zu reinigen und in den ursprünglichen Zustand zum Zeitpunkt der Übernahme zu versetzen. Sollten dennoch Aufräum- oder Reinigungsarbeiten offenbleiben, so werden diese durch die Alpena GmbH ausgeführt und im Aufwand verrechnet.

  11. Falls nicht anders vereinbart, ist die Alpena GmbH befugt, Werbung an die Miet- oder Kaufgegenstände anzubringen.

  12. Änderungen an den Miet- und Kaufgegenständen dürfen ausschliesslich durch Mitarbeiter der Alpena GmbH vorgenommen werden. Das gilt auch für das Anbringen, Entfernen oder Abdecken von Werbungen und Schriftzügen.

  13. Die Demontagearbeiten müssen frühzeitig terminiert werden. Bei kurzfristigen Terminveränderungen kann die Verfügbarkeit der notwendigen Kapazitäten nicht gewährleistet werden.

  14. Reklamationen sind direkt bei der Übernahme durch den Betreiber zu erfolgen. Später gemeldete Mängel müssen kostenpflichtig behoben werden.

  15. Rechnungsanpassungen können verrechnet werden, ebenso werden die Mehraufwände im Falle von Zahlungsverzug bei notwendigen Zahlungserinnerungen/Mahnungen in Rechnung gestellt.

  16. Sollten einzelne Bedingungen, wenn auch nur teilweise, nicht erfüllt sein, liegt es im Ermessen der Mitarbeiter der Alpena GmbH, ob Gegenmassnahmen zumutbar sind. Über die Massnahmenergreifung wird keine vorgängige Rücksprache mit dem Auftraggeber gehalten und die fristgerechte Fertigstellung des Auftrags kann nicht mehr gewährleistet werden. Allfällige Mehraufwände werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

  17. Im Falle von Verstössen gegen einzelne Bedingungen oder gegen Teile dieser, lehnt die Alpena GmbH jegliche Haftung, auch gegenüber Dritten, ab.

  18. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Mietobjekte regelmässig auf Beschädigungen oder Verunreinigungen zu prüfen. Sollte bspw. Schnee auf dem Dach liegen, ist dieser sofort zu entfernen. Sollten Beschädigungen festgestellt werden, sind diese unverzüglich der Alpena GmbH zu melden.

 

Haftungsausschluss im Eventbereich und Handel
  1. Für die Beschädigung von nicht sichtbaren Gegenständen und Bauteilen (bspw. Werkleitungen) wird keine Haftung übernommen, sofern diese nicht durch den Auftraggeber in einem Lageplan vermerkt und der Alpena GmbH frühzeitig unterbreitet wurden.

  2. Mietgegenstände sind gegen Elementar- und Feuerschäden versichert. Allfällige Selbstbehalte sind durch den Auftraggeber zu bezahlen. Für böswillige oder grobfahrlässige Schäden haftet in jedem Fall der Auftraggeber. Schäden an Dritten sind in der Verantwortung des Auftraggebers und durch diesen entsprechend versichern zu lassen.

  3. Für Kaufgegenstände ist nach deren Abholung bzw. Auslieferung jegliche Haftung ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz: "Wie gesehen so gekauft". Für den Käufer / die Käuferin bestehen keinerlei Garantieansprüche auf die erworbenen Produkte.

  4. Die Alpena GmbH haftet nicht für Sach- oder Personenschäden, die durch unsachgemässe Behandlung der Miet- oder Kaufobjekte entstanden sind.

 

Bedingungen im Bereich der Baudienstleistungen
 
  1. Der vereinbarte Bauplatz sowie die Zufahrt ab öffentlichem Grund müssen frei von Hindernissen oder Erschwernissen jeglicher Art sein. Damit sind neben Gegenständen, Menschen und Tieren auch Bepflanzungen, Schnee/Eis, Wasser und dgl. gemeint. Das gilt sowohl für die notwendige Vorlaufzeit bei Materiallieferungen als auch für die eigentlichen Bauarbeiten.

  2. Für das Zwischenlagern von Material und Werkzeug sowie den Güterumschlag und das Parkieren der Fahrzeuge sind durch den Auftraggeber geeignete Flächen zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeiter der Alpena GmbH müssen frühzeitig auf allfällige Gefahren auf dem Bauplatz oder dessen Zufahrt hingewiesen werden.

  3. Allfällige Musteranfertigungen und Musterlieferungen werden nach Aufwand verrechnet.

  4. Wird bei der Auftragserteilung oder beim Ausmass die ursprünglich offerierte Menge um 15% oder mehr unterschritten, ist die Alpena GmbH befugt die Einheitspreise anzupassen. Das gilt auch bei nachträglichen Veränderungen an Konstruktion oder Materialisierung. Allfällig gewährte Rabatte gehen bei Minderbestellungen verloren.

  1. Sofern bei Auftragserteilung kein klar definierter Bauablauf vorliegt, wird von einem zusammenhängenden Arbeitseinsatz über sämtliche Arbeiten seitens Alpena GmbH ausgegangen. Nachträglich beschlossene Unterbrüche oder Etappierungen führen zu Mehrkosten bzw. zu höheren Einheitspreisen.

  2. Sämtliche Arbeiten müssen gemäss den SUVA-Vorschriften ausführbar sein. Sollten äussere Einflüsse die Arbeiten erschweren, übernimmt die Alpena GmbH keine Verantwortung für Terminverzögerungen. Sollten die Arbeiten gar verunmöglicht werden, sind die entstandenen Aufwände dennoch geschuldet. Dasselbe gilt auch für Unvorhergesehenes. Sicherheit geht immer vor.

  3. Werden Aufträge oder Teilaufträge zur Unzeit durch den Auftraggeber gekündigt, so werden die bis dahin geleisteten Arbeiten im Aufwand abgerechnet und für entgangene Aufträge oder Teilaufträge wird eine Entschädigung von 20% des Auftragsvolumen fällig.

  4. Wesentlich nach unten abweichende Einheitspreise sind beim Offertvergleich durch den Auftraggeber der Alpena GmbH zu melden. Im Falle von Kalkulations-, Schreib- oder Übertragungsfehlern und dgl. ist das Recht auf eine nachträgliche Berichtigung zu gewähren.

  5. Die von der Alpena GmbH angegebenen Liefer- und Ausführungsfristen sind saisonalen Schwankungen ausgesetzt. Insbesondere während den Schulferien können sich die Reaktionszeiten und Lieferfristen verlängern. Bei kurzfristigen Terminveränderungen kann die Verfügbarkeit der notwendigen Kapazitäten nicht gewährleistet werden.

  6. Es wird nur die namentlich direkt an die Alpena GmbH gerichtete Korrespondenz zur Kenntnis genommen und bearbeitet. Korrespondenz per Mail mit CC: Alpena GmbH gilt nicht als direkt gerichtet.

  7. Falls nicht anders vereinbart, ist die Alpena GmbH befugt, Werbung am Bauobjekt bzw. in dessen Umgebung anzubringen.

  8. Ohne Gegenbericht gilt das Werk 30 Tage nach Abschluss der Bauarbeiten als abgenommen. Sollte an einzelnen Bauteilen weitergebaut bzw. sollten diese verändert werden oder ist das Gebäude bereits bezogen worden, gilt das Werk per sofort als abgenommen. Eine Bargarantie lehnen wir grundsätzlich ab.

  9. Nachträgliche Rechnungsanpassungen sowie Mehraufwände im Falle von Zahlungsverzug bei Zahlungserinnerungen/Mahnungen werden in Rechnung gestellt.

  10. Der Auftrag beginnt mit dem Erhalt der unterzeichneten Auftragsbestätigung.

  11. Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige Vorbereitung der Baustelle verantwortlich.

  12. Sollten einzelne Bedingungen, wenn auch nur teilweise, nicht erfüllt sein, liegt es im Ermessen der Mitarbeiter der Alpena GmbH, ob Gegenmassnahmen wie Aufräum- oder Reinigungsarbeiten zumutbar sind. Zur Massnahmenergreifung wird keine vorgängige Rücksprache mit dem Auftraggeber gehalten und die fristgerechte Fertigstellung des Auftrags kann nicht mehr gewährleistet werden. Allfällige Mehraufwände werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

  13. Allgemeine Abzüge für Baustrom, Wasser und dgl. sind nur zulässig, wenn Sie bei der Offertanfrage mitgeteilt und im Vertrag schriftlich festgehalten wurden.

  14. Im Falle von Verstössen gegen einzelne Bedingungen oder gegen Teile dieser, lehnt die Alpena GmbH jegliche Haftung, auch gegenüber Dritten, ab.

  15. Im Übrigen gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen SIA-Normen.

 

Haftungsausschluss im Bereich der Baudienstleistungen
 
  1. Für die Beschädigung von nicht sichtbaren Gegenständen und Bauteilen (bspw. Werkleitungen) wird keine Haftung übernommen, sofern diese nicht durch den Auftraggeber in einem Lageplan vermerkt und der Alpena GmbH frühzeitig unterbreitet wurden.

  2. Die Alpena GmbH ist im branchenüblichen Rahmen durch eine Betriebshaftpflicht versichert. Alle übrigen Versicherungsdeckungen sind Sache des Auftraggebers.

  3. Die Alpena GmbH haftet nicht für Sach- oder Personenschäden, die durch unsachgemässe Behandlung des Werkes entstanden sind.

 

Stand: Kleinandelfingen, 08.10.2025

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